Direkte Anstellung einer 24h-Betreuungskraft im Haushalt
Wenn es primär darum geht, dass eine pflegebedürftige Person nicht mehr allein in seiner Wohnung ist, Unterstützung bei der Grundpflege erhält und darüber hinaus hauswirtschaftliche Tätigkeiten geleistet werden sollen, beschäftigen betroffene Haushalte gerne Betreuungskräfte und Haushaltshilfen aus Osteuropa, oft aus Polen, aber auch aus der Slowakei, Tschechien, Ungarn und Bulgarien. Neben der Beschäftigung einer selbstständig tätigen Betreuungskraft und der Entsendung ist die Direktanstellung einer 24-Stunden-Betreuerin eine geeignete und legale Möglichkeit.
Dies wird durch die für alle osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten seit dem 01.01.2014 geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit (Ausnahme ist Kroatien) ermöglicht. Das bedeutet, dass Bürger aus diesen EU-Staaten wie deutsche Arbeitskräfte angestellt werden. Eine Erlaubnis durch die deutsche Arbeitsagentur wird nicht benötigt. Die direkte Anstellung einer 24h-Betreuungskraft aus Osteuropa ist somit eine mögliche legale Beschäftigungsart, wenn der Pflegebedürftige mindestens in die Pflegestufe 1 im Sinne des Sozialgesetzbuches eingestuft ist.
Tipps vom Experten
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Dr. Christian Holsing
Gründer von 24h-Pflege-Check.de
Die Vermittlung der Betreuungskräfte läuft i. d. R. über die deutsche Arbeitsagentur, die daraufhin mit den ausländischen Behörden Kontakt aufnimmt. Hierbei schließt die Betreuungskraft als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Haushalt, der als Arbeitgeber fungiert. Da dieser Vertrag in Deutschland geschlossen wird, sind die in Deutschland geltenden Regeln und Gesetze bezüglich der Arbeitsverträge einzuhalten. Konkret heißt das, dass u. a. Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer zu zahlen sind. Ebenso bestehen ein Urlaubsanspruch und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der Betreuung in eben genau diesen Fällen wie Krankheit und Urlaub der 24h-Betreuungskraft.
Wie sich erahnen lässt, ist diese Anstellungsart tatsächlich mit relativ hohen 24 Stunden Pflege Kosten verbunden. Der eigentliche Lohn ist Verhandlungssache, doch sollte man bedenken, dass die Betreuungskraft einen verantwortungsvollen und anstrengenden Job ausführt sowie für einige Zeit ihr gewohntes Umfeld wie Familie und Freunde verlässt, was durch den Lohn kompensiert werden muss. Zu beachten ist, dass wenigstens der in Deutschland zum 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn von derzeit (Stand 01.01.2024) 12,41 € brutto pro Stunde zu zahlen ist.
Geht man beispielsweise von einem monatlichen Nettogehalt von ca. 1.000 € aus, was für Personal mit guten Deutschkenntnissen erfahrungsgemäß schon an der untersten Grenze angesetzt ist, ergibt sich für den Haushalt eine monatliche Belastung von etwa 2.800 € (inkl. Steuern, Krankenkassenbeiträge etc.). Dazu kommen Kost und Logis sowie ein meist hoher zeitlicher bürokratischer Aufwand. Dabei können der Steuerberater oder der Arbeitgeberservice für Privathaushalte entlastende Hilfe leisten.
24-Stunden-Pflege Rechtslage ist hier ein Arbeitsvertrag zwischen der pflegebedürftigen Person bzw. einem Angehörigen und der 24-Stunden-Betreuungskraft bzw. Haushaltshilfe. Die Arbeitserlaubnis ist bei der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslandsvermittlung) zu beantragen, die Anmeldung zu den Sozialversicherungen erfolgt i. d. R. über die AOK. Probleme ergeben sich aus dem Tarifrecht (38,5 Stunden-Woche) und der hohen Sozialabgabenbelastung von etwa 40 Prozent des Bruttolohnes (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen), zu dem genau genommen zusätzlich zum Gehalt/Lohn auch noch der Wert der Unterkunft und der Verköstigung (Kost und Logis) als ‚Sachlohn‘ hinzugerechnet werden müsste.
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Angebote vergleichenDer Vorteil einer direkten Anstellung einer Rund-um-die-Uhr-Betreuungskraft bzw. einer Haushaltshilfe liegt darin, dass der Haushalt als Arbeitgeber im Rahmen der geltenden tariflichen und gesetzlichen Möglichkeiten flexibel mit der direkt angestellten 24h-Betreuungskraft aushandeln kann, welche Tätigkeiten zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise zu tun sind. Hier liegt also ein wesentlicher Unterschied zur Beschäftigungsart ‚Entsendung‘.
Jedoch müssen sich arbeitgebende Haushalte darüber bewusst sein, dass der Haushalt als Arbeitgeber auch verpflichtet ist, Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung zu werden sowie die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung sachgemäß abzuführen.
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